Allgemeine Geschäftsbedingungen der Berninger Sanitär- und Wärmetechnik GmbH
Teil A. Verbraucherkunden
1. Geltungsbereich
(1) Dieser Teil A. unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich für Verträge zwischen uns
(Berninger Sanitär- und Wärmetechnik GmbH, Schwarzburgstraße 42, 60318 Frankfurt am Mai) und Verbrauchern i.S.d. §
13 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(2) Für Verträge zwischen uns und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt Teil B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Werkleistung
(1) Der Auftragnehmer, die Berninger Sanitär- und Wärmetechnik GmbH, Schwarzburgstraße 42, 60318 Frankfurt am Main,
verpflichtet sich, die im Angebot näher beschriebenen Leistungen zu erbringen. Leistungsort ist die im Angebot
angegebene Anschrift des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Der Auftragnehmer hat einen Kundendienst eingerichtet, der über die im Angebot angegebene Telefonnummer montags
bis donnerstags zwischen 8 und 15 Uhr sowie freitags zwischen 8 und 12 Uhr erreichbar ist.
3. Vergütung
(1) Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen vom Auftraggeber den im Angebot genannten Betrag. Ist der
Auftraggeber Verbraucher, verstehen sich die angegebenen Preise als Gesamtpreise, also inkl. aller Steuern und
Abgaben. Die Vergütung ist bei Abnahme des Werkes zu entrichten. Das Recht des Auftragnehmers, Abschlagszahlungen zu
verlangen, bleibt hiervon unberührt.
(2) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Auftragnehmers an
einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der
Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.
(3) Sofern Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen, ergeben sich diese aus dem Angebot.
(4) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Fertigstellung und Abnahme eine Rechnung stellen.
(5) Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto des Auftragnehmers, sofern nichts
anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Leistungsbedingungen
(1) Die Leistungszeit ergibt sich aus dem Angebot.
(2) Der Auftragnehmer behält sich vor, in Fällen, in denen er selbst nicht beliefert wird, vom Vertrag
zurückzutreten, sofern er diese Nichtbelieferung nicht selbst zu vertreten hat. In diesem Fall wird der
Auftragnehmer den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren und bereits geleistete Zahlungen
unverzüglich erstatten.
(3) Die ggfs. erforderliche Baubeschreibung ergibt sich aus dem Angebot.
5. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Werk in seinem Haus hergestellt werden kann.
Er muss insbesondere dafür sorgen, dass die Statik gewährleistet ist, behördliche Genehmigungen (Baugenehmigung,
Genehmigung der Denkmalschutzbehörde etc.) eingeholt wurden.
(2) Erbringt der Auftraggeber schuldhaft eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
in vereinbarter Weise, so sind hieraus dem Auftragnehmer entstehende Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
(3) Wird der Auftraggeber trotz Terminvereinbarung nicht angetroffen, behält sich der Auftragnehmer vor, die
Anfahrt und Arbeitszeit mit einem Betrag von 120 Euro inkl. MwSt. in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt
der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende
Pauschale entstanden ist.
6. Abnahme
(1) Nach Fertigstellung des Werkes hat der Auftraggeber das hergestellte Werk abzunehmen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die Abnahme wegen wesentlicher Mängel zu verweigern. Die Erklärung der
Verweigerung der Abnahme erfolgt in Textform. Er hat dem Auftragnehmer mit der Verweigerungserklärung mitzuteilen,
welche wesentlichen Mängel vorliegen.
7. Gewährleistungsrecht
Es besteht das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.
8. Garantien
(1) Soweit neben dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht der Hersteller oder Dritte Garantien anbieten, ergeben sich
die Informationen insbesondere zum Garantiegeber und zur Reichweite der Garantie sowie zum einzuhaltenden Verfahren
für die Geltendmachung der Garantie aus der Garantieerklärung des jeweiligen Garantiegebers.
(2) Der Auftragnehmer bietet selbst keine Garantien an, sofern sich aus dem Angebot nicht etwas Anderes ergibt.
9. Haftung
(1) Die Parteien haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
(2) In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien einander auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
typischen und vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers und des Auftraggebers entsprechend.
(4) Eine etwaige Haftung für gegebene Garantien und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt
unberührt.
(5) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung.
10. Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Wird das Vertragsverhältnis
gekündigt, kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wobei er sich dasjenige anzurechnen lassen
muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(2) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform.
(4) Das gesetzliche Widerrufsrecht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.
11. Streitbeilegung
Der Auftraggeber ist nicht bereit und auch nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
12. Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Nachfolgend erhalten Sie eine Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht, welches bei außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen i.S.d. § 312b BGB sowie bei Fernabsatzverträge i.S.d. § 312c BGB gilt –
diese Belehrung gilt nicht im Falle eines Verbraucherbauvertrages (siehe hierzu § 12 der AGB). Eine über das Gesetz
hinausgehende vertragliche Einräumung von Rechten ist mit der Wiedergabe der Widerrufsrechtsbelehrung nicht
verbunden.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die
Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen
Sie uns (Berninger Sanitär- & Wärmetechnik GmbH, Schwarzburgstraße 42, 60318 Frankfurt am Main, Tel. 069 55 09
10, E-Mail: service@berninger-waermetechnik.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post
versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können
dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der
Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der
Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben,
einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine
andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und
spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses
Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der
ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart;
in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die
Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen,
der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses
Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag
vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) An
Berninger Sanitär- & Wärmetechnik GmbH, Schwarzburgstraße 42, 60318 Frankfurt am Main, E-Mail:
service@berninger-waermetechnik.de: Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag
über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) Bestellt am (*)/erhalten am
(*) Name des/der Verbraucher(s) Anschrift des/der Verbraucher(s) Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei
Mitteilung auf Papier) Datum (*) Unzutreffendes streichen.
Das Widerrufsrecht besteht u.a. nicht bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich
aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht
hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt
hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht
unbedingt als Ersatzteile benötigt werden.
Teil B. Geschäftskunden
1. Geltungsbereich
(1) Dieser Teil B. unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für sämtliche Verträge, Lieferungen,
Werkleistungen, Montageleistungen, Wartungsleistungen, Notdienste sowie sonstige Leistungen zwischen uns und
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Dieser Teil B. unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung
ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
(3) Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor AGB, sofern sie schriftlich getroffen oder
bestätigt wurden.
(4) Dieser Teil B. unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass
erneut auf sie hingewiesen werden muss.
2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Die Angebote können nur innerhalb der im Angebot genannten Frist angenommen
werden.
(2) Technische Angaben, Zeichnungen, Maße, Leistungsbeschreibungen sowie sonstige Unterlagen sind nur verbindlich,
soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Der Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, Terminvereinbarung oder durch Beginn der
Ausführung der Leistungen zustande.
(4) Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
3. Leistungsumfang
(1) Dem Vertrag liegen folgende Bedingungen in der nachfolgenden Reihenfolge zu Grunde:
a. das Leistungsverzeichnis des jeweiligen Angebotes,
b. die dem Leistungsverzeichnis zugrunde liegenden Pläne,
c. diese AGB,
d. ggfs. die Verhandlungsprotokolle (sofern vorhanden),
e. die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere alle EU-Vorschriften, alle
DIN-Vorschriften, alle einschlägigen Gewerbe- und Brandschutzbestimmungen, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften
zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit, die Unfallverhütungsvorschriften, die Herstellerhinweise, die VDI-, VDE-
und VDS-Bestimmungen, alle Vorschriften der Berufsgenossenschaft in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
geltenden Fassung,
f. die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teile B und C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültigen Fassung,
g. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Bei Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der
Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb
einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene Ausführung maßgebend. Ein Widerspruch im
vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorige ergänzt oder konkretisiert.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung, die überreichten Planunterlagen sowie die
weiteren Vertragsunterlagen gewissenhaft zu prüfen (insbesondere hinsichtlich der Maße und Massen) und den
Auftragnehmer auf Widersprüche, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten einzelner Vertragsbestandteile, die sich auf
Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen beziehen, schriftlich hinzuweisen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, technische Änderungen vorzunehmen, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar
sind und den vertragsgemäßen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keine Planungsleistungen, keine
Energieberatung sowie keine Genehmigungs- oder Antragsverfahren gegenüber Behörden oder Energieversorgern.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer einzusetzen.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen,
Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig einzuholen und ggf. bereitzustellen.
(2) Im Fall von Wartungsverträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, alle relevanten Informationen zu den Nutzern
der zu wartenden Anlagen zur Verfügung zu stellen, wie etwa Namen zu Mietern.
(3) Der Auftraggeber gewährleistet den ungehinderten Zugang zu den Baustellen und Arbeitsbereichen sowie die
rechtzeitige Fertigstellung bauseitiger Vorleistungen, sofern diese nicht Gegenstand des Auftrages sind.
(4) Wird der Auftraggeber trotz Terminvereinbarung nicht angetroffen, behält sich der Auftragnehmer vor, die
Anfahrt und Arbeitszeit mit einem Betrag von 120 Euro inkl. MwSt. in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für den
Fall der Nicht-Durchführbarkeit von Arbeiten aufgrund eines Verstoßes gegen die in § 4 Abs. 2 dieser AGB
festgehaltenen Mitwirkungspflichten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein
oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(5) Strom, Wasser sowie erforderliche Anschlüsse und Lagermöglichkeiten sind vom Auftraggeber unentgeltlich
bereitzustellen.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf etwaige Gefahrenquellen, Schadstoffbelastungen oder besondere örtliche
Gegebenheiten rechtzeitig hinzuweisen und diese ggfs. zu beseitigen.
(7) Verzögerungen oder Mehraufwendungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers gehen zu dessen Lasten.
5. Preise und Vergütung
(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand auf Basis der jeweils gültigen
Preislisten und Stundensätze des Auftragnehmers.
(3) Zusätzlich abgerufene Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten sind, werden gesondert
vergütet.
(4) Materialpreissteigerungen von mehr als 10 %, insbesondere aufgrund gestiegener Energie-, Rohstoff- oder
Beschaffungskosten, berechtigen den Auftragnehmer bei Leistungszeiträumen von mehr als vier Monaten zu einer
angemessenen Preisanpassung.
(5) Notdienst-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze werden mit gesonderten Zuschlägen berechnet, sofern nicht
ausdrücklich anders vereinbart.
(6) Fahrt-, Transport-, Entsorgungs-, Gerüst-, Hebe- und Sicherungskosten werden gesondert berechnet, sofern nicht
ausdrücklich anders vereinbart.
6. Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags auf dem Konto
des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu
verlangen.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung
auszusetzen.
(6) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche
unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
7. Termine und Fristen
(1) Angegebene Ausführungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als
verbindlich vereinbart wurden.
(2) Fristen verlängern sich angemessen bei:
• höherer Gewalt,
• Arbeitskämpfen,
• Lieferengpässen,
• Materialbeschaffungsproblemen,
• behördlichen Maßnahmen,
• Verzögerungen durch Dritte,
• fehlender Mitwirkung des Auftraggebers
Jeweils, soweit der Auftragnehmer oder der Auftraggeber davon betroffen sind.
(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftraggeber verpflichtet, zunächst eine angemessene Nachfrist zu
setzen.
(4) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
8. Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht mit Abnahme der Leistungen auf den Auftraggeber über.
(2) Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der
Abnahmebereitschaft über.
(3) Bei Lieferungen von Waren ohne Montage geht die Gefahr spätestens mit Übergabe an das Transportunternehmen auf
den Auftraggeber über.
9. Abnahme
(1) Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn:
a) die Leistungen fertiggestellt sind und
b) der Auftraggeber die Abnahme erklärt hat oder
c) der Auftraggeber die Leistungen in Benutzung genommen hat oder
d) innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige keine wesentlichen Mängel
gerügt wurden.
(2) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Teilabnahmen können verlangt werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
(3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung vor vollständiger Bezahlung ist unzulässig.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu
informieren.
(5) Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Auftragnehmer.
11. Mängelrechte
(1) Im Falle der Lieferung von Produkten gehören folgende Eigenschaften nicht zur üblichen Beschaffenheit:
a. Menge
b. Qualität
c. und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit,
Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.
(2) Für Mängel gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass im Fall der Nacherfüllung der
Auftragnehmer nach seiner Wahl Neulieferung oder Nachbesserung zu leisten hat.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder – bei
erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
(4) Ansprüche wegen unerheblicher Mängel sind ausgeschlossen.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.
(6) Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) § 377 HGB bleibt unberührt.
12. Haftung
(1) Die Parteien haften untereinander für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haften sie für die fahrlässige
Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht,
deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen
dürfen. Im letztgenannten Fall haften die Parteien untereinander jedoch nur für den vorhersehbaren,
vertragstypischen Schaden. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen der Parteien.
(2) Für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Mangelfolgeschäden wird nicht gehaftet.
(3) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse sowie die Begrenzung der Haftung gemäß § 11 Abs. 5 gelten nicht bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(4) Zwingende gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.
13. Wartungs- und Serviceleistungen
(1) Wartungs- und Serviceleistungen erfolgen ausschließlich im vereinbarten Umfang.
(2) Der Auftragnehmer schuldet bezüglich Wartungs- und Serviceleistungen keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg,
sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Notdiensteinsätze erfolgen nach Verfügbarkeit.
(4) Der Auftraggeber hat erforderliche Wartungsintervalle einzuhalten.
(5) Ersatzteile dürfen durch technisch gleichwertige Teile ersetzt werden.
14. Höhere Gewalt
(1) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches eine Partei daran hindert, eine
oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis
betroffene Partei nachweist, dass:
(a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
(b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war;
und
(c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer
Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie
würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen:
(i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche
militärische Mobilisierung;
(ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand,
Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
(iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
(iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung,
Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
(v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
(vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation,
Informationssystemen oder Energie;
(vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und
Gebäuden.
(3) Eine Partei, die sich mit Erfolg auf Höhere Gewalt beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die
Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von
jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit;
sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem
Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten
Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend
gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten
Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten
durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der
anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die
Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120
Tage überschreitet.
15. Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen
Informationen geheim zu halten.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
16. Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis
ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den
Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
17. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses
Schriftformerfordernisses.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine solche zu ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.